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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 19/03 |
§§: | EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 1, EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 3, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Erbauseinandersetzung, Objektverbrauch, Wirtschaftliches Eigentum, Anschaffung, Eigenheimzulage |
Rechtsfrage: | Volle Eigenheimzulage für eine 1997 zu 50 v.H. angeschaffte, 1998 zu 25 v.H. vom vor dem Übergang von Nutzen und Lasten verstorbenen Ehemann geerbte und 1999 zu 25 v.H. im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit den minderjährigen Kindern erworbene Eigentumswohnung? Wegen analoger Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kein Objektverbrauch hinsichtlich des über die Erbquote hinausgehenden Anteils? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 19.03.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 595/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 826 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 27 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.07.2004 |
Erledigungs-Az: | III R 19/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 39 16 |