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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 134/00 |
§§: | AO § 160 |
Schlagwörter | Empfängerbenennung |
Rechtsfrage: | Genügen Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Domizilgesellschaft handelt, für das Verlangen nach Empfängerbenennung? |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 11.04.2000 |
Vorinstanz/AZ: | II 15/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 69 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.03.2001 |
Erledigungs-Az: | I B 133, 134/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |