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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 19/04 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Renovierungskosten, Nutzungszusammenhang |
Rechtsfrage: | Fallen Renovierungskosten vor Bezug des eigengenutzten Hauses für einen als häusliches Arbeitszimmer einer Lehrerin vorgesehenen Raum unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 EStG, weil bei der Prüfung der abziehbaren Aufwendungen grundsätzlich auf die Verhältnisse ab Beginn der tatsächlichen Nutzung des Raumes abzustellen ist und deshalb vor diesem Zeitpunkt angefallene Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 14.10.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 350/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 37 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.11.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 19/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 11 11 |