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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 1914/02 (BVerfG) |
§§: | FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, FGO § 62 a, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 155, ZPO § 78 b, StBerG § 3 |
Schlagwörter | Verfassungsbeschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Begründung, Nichtzulassungsbeschwerde, Frist, Vertreter, Vertretungszwang |
Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde für einen Kläger, der geltend macht, keine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft gefunden zu haben? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 14.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | VI B 105/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2003 S. 77 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 06 98 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 27.01.2005 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 1914/02 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen - StEd 2005 S. 195 |