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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI B 93/01 |
| §§: | EStG § 32 Abs. 4, EStG § 11 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte, Bezüge, Zufluss, Entlassungsgeld, Wehrdienst |
| Rechtsfrage: | Zurechnung des Entlassungsgeldes der Bundeswehr dem Kalendermonat des Zuflusses oder dem nach der Entlassung folgenden (Ausbildungs-)Monat, weil es als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes gewährt wird und nach der wirtschaftlichen Zurechnung auf diesen Zeitraum "entfällt"? |
| Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 20.03.2001 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 2483/00 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 78 94 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 26.07.2001 |
| Erledigungs-Az: | VI B 93/01 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 98/01 - Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 82/01 erledigt durch BFH-Urteil vom 19.8.2002 Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |