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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 11/01 |
| §§: | EStG § 3 Nr. 62, GG Art. 3, EGV Art. 43, EGV Art. 39 |
| Schlagwörter | Zukunftssicherung, Sozialversicherung, Ausland |
| Rechtsfrage: | Beruhen erhöhte Pflichtleistungen eines deutschen Arbeitgebers (Tochtergesellschaft) für einen leitenden Angestellten an einen französischen Sozialversicherungsträger ausschließlich auf einer (tarif-)vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Sozialversicherungsträger aufgrund der früheren Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der französischen Muttergesellschaft, so sind sie auch dann nicht gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, wenn es sich nach französischem Recht um einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger handelt. - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
| Vorinstanz/Datum: | 17.11.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 106/99 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 71 55 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 18.05.2004 |
| Erledigungs-Az: | VI R 11/01 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 23 50 |