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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 56/03 |
§§: | ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3, ErbStG § 16 Abs. 2, ErbStG § 19, EG Art. 56, EG Art. 43 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Beschränkte Steuerpflicht, Inlandsvermögen, Inländer, Europarecht, Diskriminierungsverbot, Niederlassungsfreiheit |
Rechtsfrage: | Verletzt die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht das europäische Gemeinschaftsrecht? Verstößt die unterschiedliche Behandlung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG beschränkt Steuerpflichtigen (Erbe und Erblasser keine Inländer; Nachlass Inlandsvermögen) zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG unbeschränkt Steuerpflichtigen durch die Gewährung eines nach § 16 Abs. 2 ErbStG niedrigeren Freibetrags (hier: statt eines Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 DM nur einen in Höhe von 2.000 DM) gegen das Gemeinschaftsrecht und zwar gegen das Diskriminierungsverbot, die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Müsste somit jedem EU-Bürger der gleiche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG zugebilligt werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat er seinen Wohnsitz hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 09.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5035/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 06 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.09.2005 |
Erledigungs-Az: | II R 56/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 47 91 |