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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 16/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Lehrer |
Rechtsfrage: | Ist das Tatbestandsmerkmal "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" bei einem Schulleiter und Lehrer für den begrenzten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfüllt, wenn das 11 qm große Dienstzimmer für die Aufnahme der für diese Tätigkeit benötigten Gegenstände nicht ausreicht und der Raum auch anderweitig genutzt wird. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 20.10.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 4 99 057 K 3 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 115 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 89 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.08.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 16/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 44 99 |