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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 285/99 |
§§: | EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b |
Schlagwörter | Häusliches Arbeitszimmer, Lehrer |
Rechtsfrage: | Steht einem Schulleiter ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. der §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG dann für seine Zuarbeit zur Lehrertätigkeit zur Verfügung, wenn das Schulleiterzimmer (auch) für diese Tätigkeit objektiv geeignet ist? |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 20.10.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 4 99 057 K 3 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 115 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 89 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.01.2001 |
Erledigungs-Az: | VI B 285/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 16/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 7.8.2003 - VI R 16/01 = SIS 03 44 99 |