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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 34/03 |
§§: | EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 12 Nr. 3 |
Schlagwörter | Kraftfahrzeug, Nutzung, 1 v.H.-Regelung, Privat, Verfassung |
Rechtsfrage: | Private Kfz-Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf der Basis des Brutto-Listenpreises: Handelt es sich bei dem Entnahmewert um einen umsatzsteuerlichen Bruttobetrag einschließlich der Eigenverbrauchsumsatzsteuer nach § 12 Nr. 3 EStG oder um einen Nettowert, der nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu kürzen ist? Verfassungswidrige Benachteiligung von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern gegenüber GmbH-Geschäftsführern? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 30.04.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2848/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 43 73 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |