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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-68/03 (EuG)
§§: EG Art. 87 Abs. 1, EG Art. 230, EG Art. 231
Schlagwörter Staatliche Beihilfe, Nichtzahlung, Steuern, Abgaben, EG, EU, Griechenland, Luftverkehrsgesellschaft
Rechtsfrage: Ist die Entscheidung K (2002) 4831 endgültig der Kommission vom 11.12.2002 betreffend die der Klägerin von Griechenland gewährte staatliche Beihilfe gemäß Art. 230, 231 EG ganz oder teilweise nichtig? (Die klagende Luftverkehrsgesellschaft mit Sitz in Griechenland wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der bestimmte Umstrukturierungsbeihilfen, die Griechenland ihr gewährt hatte und die neue staatliche Beihilfe in Form der Duldung der fortgesetzt von der Klägerin unterlassenen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, der Mehrwertsteuer, der als "Spatosimo" bezeichneten Flughafenabgabe für Passagiere sowie der an die Flughäfen zu entrichtenden Mieten und Abgaben, nach Art. 87 Abs. 1 EG als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erklärt wurden.)
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 112 S. 32
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 12.09.2007
Erledigungs-Az: Rs T-68/03