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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-181/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 295 Abs. 1 Nr. 3, Richtlinie 2006/112/EG Art. 16
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Landwirtschaft, Pauschallandwirt, Grundstück, Bebauungsplan, Vorsteuerabzug, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: Ist auf einen Pauschallandwirt i.S. von Art. 295 Abs. 1 Nr. 3 der RL 2006/112/EG, der zuvor für seine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Grundstücke verkauft, die im Bebauungsplan der Gemeinde für eine Bebauung zu Wohn- und Dienstleistungszwecken vorgesehen sind, jedoch als landwirtschaftliche Grundstücke (mehrwertsteuerfrei) erworben wurden, Art. 16 dieser Richtlinie anwendbar, wonach die Bestimmung von Vermögenswerten eines Unternehmens für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder für andere unternehmensfremde Zwecke nur dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist, wenn diese Vermögenswerte zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben? - Ist ein Pauschallandwirt i.S. von Art. 295 Abs. 1 Nr. 3 der RL 2006/112/EG, der für seine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Grundstücke verkauft, die im Bebauungsplan der Gemeinde für eine Bebauung zu Wohn- und Dienstleistungszwecken vorgesehen sind, jedoch als landwirtschaftliche Grundstücke (mehrwertsteuerfrei) erworben wurden, als Steuerpflichtiger anzusehen, der zur Abrechnung von Mehrwertsteuer auf diesen Verkauf nach der allgemeinen Regelung verpflichtet ist?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 179 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.09.2011
Erledigungs-Az: Rs C-180/10 und C-181/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 30 49