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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 92/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2c
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Berufsausbildung, Beginn
Rechtsfrage: Beginnt die Berufsausbildung eines nach dem Abitur beim Arbeitsamt als Bewerber für eine Ausbildungsstelle gemeldeten Kindes mit der Bewerbung und der schriftlichen Zusage einer Lehrstelle als Bürokaufmann im April 1997 oder erst mit dem tatsächlichen Beginn der Ausbildung am 1.9.1997? Sind die bis dahin erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes aus einer Berufstätigkeit und einem nicht anerkannten Berufspraktikum in die Berechnung des Grenzbetrags einzubeziehen, weil auch für diese Zeit der Kindergeldanspruch dem Grunde nach bestehen bleibt? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.04.1999
Vorinstanz/AZ: 2 K 5281/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 71 63
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 69/99 - Revision zurückgenommen