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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-64/19 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Körperschaftsteuer, Spanien, Geschäftswert, Firmenwert, Abschreibung
Rechtsfrage: Rechtsmittel des Königreichs Spanien gegen das EuG-Urteil vom 15.11.2018 in der Rechtssache T-219/10 RENV: Der Rechtsmittelführer beantragt, - dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 15.11.2018 in der Rechtssache T-219/10 RENV aufzuheben; - Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28.10.2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien die Auffassung vertreten wird, dass die fragliche steuerliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt; - der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 15.11.2018
Vorinstanz/AZ: Rs T-219/10 RENV
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 112 S. 36
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.10.2021
Erledigungs-Az: Rs C-51/19 P und C-64/19 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 16 33