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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 9/07 |
§§: | EStG § 50 a Abs. 4 Nr. 3, AO § 5, AO § 191, AO § 130 Abs. 1 |
Schlagwörter | Haftung, Ermessen, Steuerabzug |
Rechtsfrage: | Kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt (hier: ein Haftungsbescheid) auch nach Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden, weil bereits vor Ergehen des Verwaltungsaktes eine Rechtsprechungsänderung eingetreten ist, bei deren Beachtung der Verwaltungsakt nicht erlassen worden wäre? Ergibt sich daraus für die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes eine Ermessensreduzierung auf Null? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.11.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3437/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 26 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.06.2008 |
Erledigungs-Az: | I R 9/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 35 68 |