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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 19/03
§§: EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 1, EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 3, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Erbauseinandersetzung, Objektverbrauch, Wirtschaftliches Eigentum, Anschaffung, Eigenheimzulage
Rechtsfrage: Volle Eigenheimzulage für eine 1997 zu 50 v.H. angeschaffte, 1998 zu 25 v.H. vom vor dem Übergang von Nutzen und Lasten verstorbenen Ehemann geerbte und 1999 zu 25 v.H. im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit den minderjährigen Kindern erworbene Eigentumswohnung? Wegen analoger Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG kein Objektverbrauch hinsichtlich des über die Erbquote hinausgehenden Anteils? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 19.03.2003
Vorinstanz/AZ: 2 K 595/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 826
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 27 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.07.2004
Erledigungs-Az: III R 19/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 39 16