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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 49/12 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9, AO § 162 |
Schlagwörter | Pensionszusage, Fremdvergleich, Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten, Schätzung, Einnahmeüberschussrechnung, Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten |
Rechtsfrage: | 1. Hält die der Ehefrau des Klägers im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses gewährte Pensionszusage einem Fremdvergleich stand (Streitjahre 2002 bis 2004)? - 2. Ist die durch das Finanzamt vorgenommene Erhöhung erklärter Honorareinnahmen der selbständig tätigen Klägerin infolge einer nicht vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung (Streitjahre 2004 und 2006) sowie erklärter Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung aufgrund nicht belegter Werbungskosten (Streitjahr 2004) rechtmäßig? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1669/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 01 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.04.2015 |
Erledigungs-Az: | VIII R 49/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 30 89 |