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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-458/18 (EuGH)
§§: RL 2011/96/EU Art. 2 Buchst. a Ziff. i, RL 2011/96/EU Art. 2 Buchst. a Ziff. iii, RL 2011/96/EU Anhang I Teil A, RL 2011/96/EU Anhang I Teil B
Schlagwörter EG, EU, Vereinigtes Königreich, Gibraltar, Körperschaftsteuer, Kapitalgesellschaft, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Gründung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 2 Buchst. a Ziff. i in Verbindung mit Anhang I Teil A Buchst. ab der Richtlinie 2011/96/EU dahin auszulegen, dass der Begriff "nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften" auch die in Gibraltar gegründeten Gesellschaften erfasst? - 2. Ist Art. 2 Buchst. a Ziff. iii in Verbindung mit Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/96/EU dahin auszulegen, dass der Begriff "corporation tax im Vereinigten Königreich" auch die in Gibraltar zu entrichtende Körperschaftsteuer erfasst?
Vorinstanz: Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 341 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.04.2020
Erledigungs-Az: Rs C-458/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 03 87