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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 41/13 (BFH) |
§§: | UStG 2005 § 13 b Abs. 1 Nr. 5, UStG 2005 § 13 b Abs. 4, AO § 12 Satz 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Leistungsempfänger, Steuerschuldner, Unternehmer, Ansässigkeit, Strom, Windkraftanlage |
Rechtsfrage: | 1. Verfügt eine KG mit Satzungssitz in Deutschland und Gesellschaften dänischen Rechts als alleinigen Gesellschaftern über eine inländische Zweigniederlassung und ist die KG als im Ausland ansässiger Unternehmer gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG 2005 a.F. anzusehen, wenn sie mittels Windrädern Strom an Gemeindewerke liefert? - 2. Ist bei einer ortsfesten Betriebsvorrichtung, die ohne Zutun von Personal Umsätze erbringt, für die Frage der Ansässigkeit auf das Vorhandensein von eigenem Personal abzustellen oder reicht das Vorhandensein von Fremdpersonal aus, das durch den Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen in die Leistungserbringung des Unternehmers eingebunden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 05.09.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1768/10 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 29 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2014 |
Erledigungs-Az: | V R 41/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 03 06 |