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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 28/17 (BFH)
§§: EStG § 10 d Abs. 4 Satz 4, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 5
Schlagwörter Verlustfeststellung, Einspruch, Rechtskraft, Erklärung, Bestandskraft, Auslegung
Rechtsfrage: Änderung von bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheiden - Auslegung von Rechtsbehelfen: 1. Kann eine Änderung von geänderten und rechtskräftig gewordenen Verlustfeststellungsbescheiden der Jahre 2006 und 2007 über § 23 Abs. 3 Satz 9 i.V.m. § 10 d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG alter Fassung erreicht werden, wenn die eingelegten Einsprüche bisher so ausgelegt wurden, dass sie sich nur gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 richten, sich eine Änderung der jeweils festgesetzten Einkommensteuer jedoch durch den eingeschränkten Verlustverrechnungskreis des § 23 EStG nicht ergibt? - 2. Zur Frage der Relevanz des Zeitpunktes der Verlusterklärung nach dem 13.12.2010 für die Anwendung des § 10 d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768), wenn die Verluste bei der damaligen Abgabe der Einkommensteuererklärungen bei einer anderen Einkunftsart (hier: § 20 EStG) erklärt wurden und nicht absehbar war, dass sich die rechtliche Einordnung durch die nachfolgende BFH-Rechtsprechung (hin zu § 23 EStG) ändern würde. - 3. Ist § 52 Abs. 25 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 "erstmals für Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird" so auszulegen, dass das Begehren auf Verlustansatz gänzlich neu sein muss (z.B. bisherige Erklärung bei einer falschen Einkunftsart, nachfolgende Änderung der BFH-Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung der Verluste)? - 4. Auslegung von Rechtsbehelfen eines rechtskundigen Vertreters bei gleichzeitigen Ergehen von ESt-Bescheiden und ESt-Verlustfeststellungen, wenn die Einspruchseinlegung wörtlich nur die geänderten Einkommensteuerbescheide benennt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 14.09.2017
Vorinstanz/AZ: 10 K 2312/16
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 1889
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 20 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.07.2018
Erledigungs-Az: IX R 28/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zum Teil begründet - Zurückverweisung an FG -- Revision zum Teil unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 19 29