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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-8/10 (EuGH) |
| §§: | Richtlinie 2006/46/EG, Richtlinie 78/660/EWG, Richtlinie 83/349/EWG, Richtlinie 91/674/EWG, Richtlinie 86/335/EWG |
| Schlagwörter | EG, EU, Luxemburg, Jahresabschluss, Gesellschaft, konsolidierter Abschluss, Bank, Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Bilanz |
| Rechtsfrage: | Hat das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der RL 2006/46/EG zur Änderung der RL 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen) verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat? |
| Vorinstanz: | Kommission ./. Großherzogtum Luxemburg |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2010 Nr. C 80 S. 13 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 15.07.2010 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-8/10 |