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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 45/17 (BFH)
§§: UStG 2005 § 2 Abs. 1, UStG 2005 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, RL 2006/112/EG Art. 2 Nr. 1
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Berufsverband, Mitglied, Leistung, Satzungsmäßigkeit
Rechtsfrage: 1. Ist ein Berufsverband zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mit seinem sich an alle Mitglieder richtenden Leistungsangebot die Voraussetzungen eines steuerbaren Leistungsaustauschs erfüllt, insgesamt unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist und damit nur wirtschaftliche Interessen verfolgt und die geltend gemachten Vorsteuern Eingangsleistungen betreffen, die vollumfänglich einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden können? - 2. Steht der Annahme von entgeltlichen Leistungen entgegen, dass nicht jedes Mitglied des Berufsverbands gleichermaßen von dessen jeweiligen Tätigkeiten profitiert und nicht im gleichen Umfang die Leistungsangebote abrufen dürfte? - 3. Kann ein Berufsverband steuerbare Leistungen an seine Mitglieder auch insoweit erbringen, als er satzungsgemäße Zwecke wie Öffentlichkeitsarbeit, Verbesserung der politischen und gesellschaftlichen Wahrnehmung und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die in ihm organisierten Unternehmen und Verbände der Branche wahrnimmt (Abgrenzung zu Tätigkeiten, die in der Wahrnehmung nur allgemeiner Interessen bestehen; Abgrenzung zu den Sachverhalten des BFH-Urteils vom 24.9.2014 V R 54/13 und des EuGH-Urteils vom 12.2.2009 Rs C-515/07)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 13.09.2017
Vorinstanz/AZ: 2 K 2164/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 63
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 21 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.12.2018
Erledigungs-Az: V R 45/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 02 15