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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 21/15 (BFH)
§§: KStG § 8 a, EStG § 4 h, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 19 Abs. 4
Schlagwörter Zinsschranke, Verfassungsmäßigkeit, Betriebsausgabe, Nettoprinzip
Rechtsfrage: 1. Sind die Vorschriften des § 4 h EStG und des § 8 a KStG zur sog. "Zinsschranke", jeweils i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 bzw. i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009, mit dem Grundgesetz vereinbar? - 2. Sind die Vorschriften des § 8 a KStG i.V.m. § 4 h EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Rahmen der sog. "Escape-Klausel" nach § 8 a Abs. 3 KStG, § 4 h Abs. 2 Satz 5 EStG nur Anteile an anderen Konzernkapitalgesellschaften (nicht aber: Konzernpersonengesellschaften) bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote zu kürzen sind? - 3. Das Verfahren I R 21/15 wurde durch Beschluss vom 17.2.2016 ausgesetzt, bis eine Entscheidung in dem beim BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 1/16 ergangen ist. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 06.03.2015
Vorinstanz/AZ: 7 K 3431/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 12 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.02.2016
Erledigungs-Az: I R 21/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 17.2.2016) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.