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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 88/10 (BFH)
§§: UmwStG § 21, KStG § 8 b Abs. 4, KStG § 8 b Abs. 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GewStG § 3 Nr. 6 Satz 2
Schlagwörter Stiftung, Einbringung, Komplementär, GmbH, Wesentliche Betriebsgrundlage
Rechtsfrage: Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die als Sonderbetriebsvermögen Teil eines Mitunternehmeranteils waren, als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen? Gelten diese auch dann als einbringungsgeboren, wenn sie auf der Grundlage einer Verwaltungsanweisung, die der Vermeidung des Entstehens eigener Anteile dient, nicht zwingend nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 in die aufnehmende Kapitalgesellschaft einzubringen waren? Schließt die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft durch eine gemeinnützige Körperschaft (Stiftung) zu einem Wert oberhalb des Buchwerts als sog. Veräußerung die Steuerfreiheit gemäß § 21 Abs. 3 UmwStG 1995 aus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 09.07.2010
Vorinstanz/AZ: 9 K 3143/09 K, G
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 288
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 34 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.07.2012
Erledigungs-Az: I R 88/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 27 91