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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 26/19 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 4 Satz 1, EStG § 13 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gewerbliche Tierzucht, Verrechenbarer Verlust, Pferdezucht |
Rechtsfrage: | Inwieweit ist § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG auf Betriebe anzuwenden, die zur Tierhaltung (hier: Aufzucht von angekauften Fohlen zu Turnier- und Sportpferden) auf die Infrastruktur Dritter zurückgreifen und über keine eigenen Flächen verfügen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.04.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1145/18 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 09 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.11.2021 |
Erledigungs-Az: | VI R 26/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: IV R 14/19 -- Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 03 88 |