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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 77/03 |
§§: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Besitzunternehmen, notwendiges Betriebsvermögen |
Rechtsfrage: | Miteigentumsanteil an Grundstücksgemeinschaft als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens: Gehört bei Verpachtung von Maschinen durch den Kläger im Rahmen einer 1982 begründeten Betriebsaufspaltung zum notwendigen Betriebsvermögen seines (Besitz-)Einzelunternehmens auch sein hälftiger Miteigentumsanteil an einer aus ihm und seiner Frau bestehenden Grundstücksgemeinschaft, die dem Betriebsunternehmen (einer GmbH) im Kj. 1992 ein mit einer Produktionshalle bebautes Grundstück vermietet hat (die Ehefrau ist bei der Betriebs-GmbH beschäftigt, aber nicht an ihr beteiligt), mit der Folge, dass der Kläger auch insoweit gewerbliche und nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 20.10.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 6541/02 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 02 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2004 |
Erledigungs-Az: | III R 77/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 13 19 |