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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 100/01 |
§§: | EStG 1996 § 49 Abs. 1 Nr. 3, EStG 1996 § 50 Abs. 5, EStG 1996 § 50 Abs. 7, EStG 1996 § 50 a Abs. 4, EStG 1996 § 50 a Abs. 5, EStG 1996 § 50 d |
Schlagwörter | Haftung, beschränkte Steuerpflicht, Steuerabzug |
Rechtsfrage: | Haftungsinanspruchnahme einer österreichischen Konzertdirektion bei unterlassenem Steuerabzug hinsichtlich Honorare für ausländische Künstler anlässlich eines Konzerts im Inland? |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 23.05.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1045/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1376 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 79 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.06.2002 |
Erledigungs-Az: | I B 100/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: I R 46/02 |