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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | GrS 2/97 |
§§: | FGO § 11 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 7 Abs. 4 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, AfA, Ehegatte, Drittaufwand, Nutzungsrecht |
Rechtsfrage: | 1. Kann die Ehefrau AfA für ein Arbeitszimmer in einer im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung in Anspruch nehmen, wenn gleichzeitig mit dieser Wohnung eine identische Eigentumswohnung zu Alleineigentum der Ehefrau angeschafft und anschließend vermietet worden ist und die Anschaffung beider Wohnungen und deren Unterhaltskosten "aus einem Topf", nämlich aus den Einkünften der Eheleute und durch ein einziges Darlehen in Gesamtschuldnerschaft finanziert worden ist bzw. finanziert wird ? - 2. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA. - 3. Nutzungsüberlassung, Drittaufwand. - 4. Abzug der laufenden Aufwendungen. - Vorlage: Beschluß v. 25.11.1996 VI R 8/90 |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 16.10.1989 |
Vorinstanz/AZ: | II 4335/85 E |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.08.1999 |
Erledigungs-Az: | GrS 2/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 20 55 |