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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 49/16 (BFH)
§§: EStG § 39 d Abs. 3 Satz 4, EStG § 39 b Abs. 6, DBA-Ungarn Art. 17 Abs. 2 Halbs. 2, DBA-Ungarn Art. 18 Abs. 2
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Versorgungsbezüge, Kassenstaatsprinzip, Ansässigkeit, Vertrauensschutz, Lohnsteuerabzug
Rechtsfrage: Erfolgt die Besteuerung des einem deutschen Staatsangehörigen und ehemaligen Beamten, der am Tag des Austauschs der Ratifizierungsurkunden zum DBA-Ungarn (30.12.2011) in Ungarn wohnhaft bzw. ansässig war, vom deutschen Staat ausbezahlten Ruhegehalts aufgrund der Vertrauensschutzregelung in Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn nicht nach dem Kassenstaatsprinzip, sondern folgt das Besteuerungsrecht der Ansässigkeit bzw. dem Wohnsitz? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 24.05.2016
Vorinstanz/AZ: 1 K 1796/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 20 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.01.2018
Erledigungs-Az: I R 49/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 08 40