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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 50/10 (BFH) | 
| §§: | KStG § 8 Abs. 1, EStG § 5, HGB § 246, HGB § 249, HGB § 250, HGB § 252 | 
| Schlagwörter | Passive Rechnungsabgrenzung, Rückstellung, Mietvertrag, PKW | 
| Rechtsfrage: | Darf die Klägerin aufgrund eines sog. Mehrkomponentengeschäftes (hier: Mietvertrag über ein Fahrzeug mit Fahrzeugrestwertauskehrung) einen Passivposten in Höhe des an den Mieter auszukehrenden Fahrzeugrestwertes in der Bilanz bilden, soweit dieser den kalkulierten Fahrzeugrestwert übersteigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 28.05.2010 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 4384/08 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 03 17 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 21.09.2011 | 
| Erledigungs-Az: | I R 50/10 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 39 39 | 
