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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-16/00 (EuGH) |
| §§: | Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 |
| Schlagwörter | Dividende, EG, Umsatzsteuer, Einnahme, Vorsteuerabzug, Aktie |
| Rechtsfrage: | 1. Nach welchem Kriterium ist das Eingreifen zu definieren? Ist dafür das Bestehen entgeltlicher Leistungen, die Belebung einer Unternehmensgruppe durch eine Holding-Gesellschaft, die faktische, jede Unabhängigkeit der Tochtergesellschaft ausschließende Verwaltung oder ein anderer Umstand maßgebend? 2. Falls ein Eingreifen vorliegt, verbleibt dann die Einnahme von Dividenden unabhängig von der wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer, weil sie keine Gegenleistung für Umsätze von Warenlieferungen oder Dienstleistungen ist, - oder liegt die Einnahme von Dividenden mit Rücksicht darauf, dass die Kosten für den Erwerb von Aktien mit dem unmittelbaren Zweck der Beteiligung an wirtschaftlichen Tätigkeiten entstehen, innerhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer und ist sie dann nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 6. EG-Richtlinie von der Steuer befreit? 3. Wenn die Einnahme von Dividenden außerhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer liegt, wie wirkt sich das auf den Vorsteuerabzug aus: - Ist jeder Vorsteuerabzug für Kosten, die für den Erwerb von Aktien entstehen, ausgeschlossen, weil sie nicht zu steuerbaren Umsätzen beitragen, - oder ist der Vorsteuerabzug im Rahmen der allgemeinen Kosten zuzulassen? |
| Vorinstanz: | Tribunal Administratif Lille |
| Vorinstanz/Datum: | 06.01.2000 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 2000 Nr. C 79 S. 18 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 27.09.2001 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-16/00 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 13 23 |