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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 14/15 (BFH) |
§§: | VO (EG) Nr. 639/2003, VO (EG) Nr. 1/2005 |
Schlagwörter | Ausfuhrerstattung, Rinder, Tierschutz, Rechtliches Gehör, EG, EU |
Rechtsfrage: | Ablehnung der beantragten Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere beim Transport. Ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen objektive und konkrete Umstände, dass während des Transports gegen tierschutzrechtliche Vorschriften (Einhaltung der Ruhezeit) verstoßen worden ist? - (Feststellungslast: Divergenz zu VII R 40/10?) - Ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen? - Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das FG keinen Hinweis auf den mangelnden Beweiswert einer für den Ausgang des Rechtsstreits wesentlichen Urkunde gegeben hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 29.08.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 84/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 22 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.07.2016 |
Erledigungs-Az: | VII R 14/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 25 81 |