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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 8/15 (BFH) |
§§: | VO (EWG) Nr. 2670/81 Art. 3, AO § 171 Abs. 8, AO § 165 Abs. 1, MOG § 12 |
Schlagwörter | Abgabe, Zucker, Festsetzungsverjährung, Urteilsbegründung, EG, EU |
Rechtsfrage: | Festsetzung einer Abgabe wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises für C-Zucker (der nachweislich ausgeführt worden ist). Sind bei der Festsetzung der Sanktionsabgabe über § 12 MOG die nationalen Regelungen - § 165 Abs. 1 und § 171 Abs. 8 AO - anwendbar oder gilt nur Unionsrecht? - Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, weil der Nachweis der Ausfuhr des Zuckers (der unbestritten ausgeführt worden ist) aufgrund eines Mitverschuldens der Zollbehörde nicht geführt werden konnte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 17.09.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1444/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 09 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.09.2016 |
Erledigungs-Az: | VII R 8/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 02 08 |