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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 50/03 |
§§: | AO 1977 § 163 |
Schlagwörter | Erlass, Nutzungsherausgabe, Beteiligungseinkünfte, Sachliche Billigkeitsgründe |
Rechtsfrage: | Außerachtlassung von Beteiligungseinkünften bei Nutzungsherausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG - Außerachtlassung der der Klägerin im Kj. 1997 aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei ihrer Einkommensteuerveranlagungen für 1997 nach Rückübertragung des Grundstücks auf die Bundesrepublik Deutschland im Kj. 1999 und Herausgabe der Nutzungsentgelte ab dem 1. Juli 1994 gemäß § 7 Abs. 7 VermG an die Bundesrepublik Deutschland als neue Eigentümerin, weil die sich bei Ansatz der Beteiligungseinkünfte in den Jahren 1994 bis 1998 aufgrund der Abschnittsbesteuerung und Progression ergebende steuerliche Mehrbelastung trotz Berücksichtigung der Verluste aus der Herausgabe der Nutzungsentgelte in den Jahren 1999 und 2000 nach § 163 AO sachlich unbillig ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 9281/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 47 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.01.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 50/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 17 98 |