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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 34/11 (BFH) |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 52 Abs. 55 j Satz 3 |
Schlagwörter | Pflichtveranlagung, Antragsveranlagung, Wechsel, Antragsberechtigung, Anwendungsvorschrift |
Rechtsfrage: | Ist die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55 j Satz 3 EStG zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG so zu verstehen, dass in Fällen, in denen aufgrund der Rechtsänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 ein Wechsel der Veranlagungsart von Pflicht- in Antragsveranlagung eintritt, ein weiteres eigenständiges Antragsrecht entsteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 05.05.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 601/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 1706 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 25 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.02.2012 |
Erledigungs-Az: | VI R 34/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 13 69 |