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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 9/09 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Organschaft, Finanzielle Eingliederung, Organisatorische Eingliederung |
Rechtsfrage: | 1. Steht die Stellung einer GmbH als Komplementärin einer KG einer finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung der GmbH (Organgesellschaft) in die KG (Organträgerin) entgegen? - 2. Ist eine Eingliederung möglich, soweit die Komplementärin neben ihrer Tätigkeit als geschäftsführendes Organ eine unternehmerische Tätigkeit ausübt (hier als Betriebsgesellschaft für die einzelnen Sanatorien der KG unter Pachtung der Grundstücke und Nutzung des Personals der KG etc.)? - 3. Sind die Beherrschungsvoraussetzungen (finanzielle Eingliederung) i.S. einer mittelbaren Beteiligung der KG an ihrer Komplementärin gegeben, wenn die Kommanditisten der KG zugleich Gesellschafter der GmbH sind und Stimmenidentität bei den Gesellschaften besteht? - 4. Liegt eine organisatorische Eingliederung der GmbH in die KG vor, wenn durch Personalidentität und Organidentität der Wille der KG immer auch der Wille der GmbH ist bzw. faktisch ausgeschlossen ist, dass die GmbH einen entgegenstehenden Willen gegenüber der KG in derselben Angelegenheit rechtlich durchsetzen kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.02.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 311/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 14 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.04.2010 |
Erledigungs-Az: | V R 9/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 18 70 |