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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 52/15 (BFH) |
| §§: | AO § 169, AO § 171 Abs. 11, AktG § 78 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Aktiengesellschaft, Vertretungsmangel, Geschäftsfähigkeit, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Vertreter, gesetzlicher Vertreter, Vorstand, Aufsichtsrat |
| Rechtsfrage: | Ist die Regelung des § 171 Abs. 11 AO (Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei geschäftsunfähiger Person ohne gesetzlichen Vertreter) auch auf juristische Personen anzuwenden, hier: eine mangels wirksam bestellter Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vertretungslose und somit geschäftsunfähige Aktiengesellschaft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 24.03.2015 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 556/12 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 20 10 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 23.08.2017 |
| Erledigungs-Az: | I R 52/15 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 26 02 |