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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 100/02
§§: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Außendienst
Rechtsfrage: Zum Begriff "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" bei der begrenzten Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters, wenn er die Vor- und Nacharbeiten seiner Reisetätigkeit ausschließlich in seinem Arbeitszimmer erbringt und den ihm in einem Großraumbüro seines Arbeitgebers zur Verfügung stehenden Schreibtisch lediglich bei Berichterstattung oder der Teilnahme an Sitzungen mit den Abteilungsleitern an ca. 30 Tagen im Jahr nutzt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 31.10.2002
Vorinstanz/AZ: 11 K 316/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 298
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 15 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.01.2004
Erledigungs-Az: VI R 100/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 29 35