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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI B 211/98 |
| §§: | EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Kinderfreibetrag, Einkünfteberechnung |
| Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Bezügen stehen, bei der Berechnung der zur Bestreitung des Lebensunterhalts bzw. der zur Berufsausbildung dem Kind zur Verfügung stehenden Beträge abzuziehen? |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 18.02.1998 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 3919/97 Kg |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 1339 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 24.09.1998 |
| Erledigungs-Az: | VI B 211/98 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 184/98 - erledigt durch BFH-Urteil vom 14.11.2000, VI R 184/98 (NV) |