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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 11/07
§§: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 10, AO § 162
Schlagwörter Änderung, Folgebescheid, Schätzung, Besteuerungsgrundlagen, Beweislast
Rechtsfrage: Folgeänderung nach Wegfall eines Veräußerungsgewinns aus einer KG-Beteiligung: Hat das Finanzamt auch dann einen geänderten Folgebescheid zu erlassen, wenn die übrigen Besteuerungsgrundlagen des Streitjahres 1975 wegen (nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist) vernichteter Akten und nicht mehr vorhandenem Steuerbescheid unbekannt sind und infolge dessen geschätzt werden müssten oder trägt der Kläger die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Steuererstattung vorliegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 25.04.2006
Vorinstanz/AZ: 12 K 3598/04 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 26 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.11.2007
Erledigungs-Az: X R 11/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 11 99