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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 81/96 |
§§: | VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 105 Abs. 1 , BewG § 118 Abs. 1 |
Schlagwörter | Steuerschulden, Steuerhinterziehung, Vermögensteuer, Bewertung, Wirtschaftliche Belastung |
Rechtsfrage: | Können die auf einer Steuerhinterziehung beruhenden Steuerschulden (Einkommensteuer und Vermögensteuer) an Stichtagen, die vor der Aufdeckung der Hinterziehung liegen, deshalb nicht als Schulden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens in Abzug gebracht werden, weil der Steuerschuldner - vor Aufdeckung der Hinterziehung - nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt rechnete? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 16.10.1996 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1269/92 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1996 S. 1252 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.01.1999 |
Erledigungs-Az: | II R 81/96 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet - Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG-Az.: 1 BvR 504/99 - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 29.4.1999) |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 58 37 |