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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 9/01 |
| §§: | AO 1977 § 165 Abs. 2, AO 1977 § 169, AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 171 Abs. 8, ErbStG § 9 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 5, BGB § 196 |
| Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Änderungsbefugnis, Vorläufiger Bescheid, Festsetzungsverjährung, Erbschaftsteuer, Betriebsvermögen |
| Rechtsfrage: | Änderung der vorläufigen Erbschaftsteuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 2 AO 1977 selbst bei rechtswidrigem Vorläufigkeitsvermerk auch noch nach mehr als 14 Jahren nach Ergehen des vorläufigen Bescheids zulässig oder war die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen bzw. der Steueranspruch verwirkt? - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 21.09.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 2537/97 Erb |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 404 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 79 07 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 26.10.2005 |
| Erledigungs-Az: | II R 9/01 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 11 34 |