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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 43/02 | 
| §§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 | 
| Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Pensionszusage, Erdienbarkeit, Lebensalter, Zeitpunkt, Gesellschaftergeschäftsführer, Deutsche Demokratische Republik | 
| Rechtsfrage: | Änderungsvereinbarung über das Pensionsalter: Führt eine Pensionszusage einer aus einem ehemaligen VEB umgewandelten GmbH für den im Zeitpunkt der Pensionszusage bereits über 55-jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer, den früheren Betriebsleiter des VEB, nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, weil das Pensionsalter durch eine Änderungsvereinbarung vom 65. in das 66. Lebensjahr geändert worden ist? - Zulassung durch BFH - | 
| Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt | 
| Vorinstanz/Datum: | 21.09.2000 | 
| Vorinstanz/AZ: | 3 (1) K 162/98 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 00 26 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 17.12.2002 | 
| Erledigungs-Az: | I R 43/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 24 25 |