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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 25/00
§§: FGO § 65
Schlagwörter Anschrift, Rechtsschutzbedürfnis, Anschlussrevision,
Rechtsfrage: Ist für eine ordnungsgemäße Klageerhebung die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (tatsächlicher Wohnsitz) notwendig, wenn die Klin. durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 02.03.2000
Vorinstanz/AZ: 4 K 317/96, 4 K 75/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 10 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.10.2000
Erledigungs-Az: IV R 25/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 03 75