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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-297/02 (EuG)
§§: EG Art. 87 Abs. 3 Buchst. c
Schlagwörter Einkommensteuer, EG, Italien, Versorgungsbetriebe, Nichtigkeit, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Ist die Entscheidung der Kommission vom 5.7.2002 (staatliche Beihilfe, Nr. C 27/99), für nichtig zu erklären, soweit durch sie die dreijährige Befreiung von der Einkommensteuer, die von Italien den örtlichen Versorgungsbetrieben mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand im Sinne von Art. 3 Abs. 70 des Gesetzes Nr. 549/1995 gewährt wird, sowie die zinsverbilligten Darlehen i.S. von Art. 9 a des Decreto-legge Nr. 488/1986 für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären und soweit durch sie Italien die Wiedereinziehung dieser Beihilfen bei den Empfängern, zu denen die Klägerin gehört, aufgegeben wird?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2002 Nr. C 289 S. 37
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 11.06.2009
Erledigungs-Az: Rs T-297/02