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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 34/08 (BFH) |
§§: | AO § 227, AO § 5, FGO § 101 Satz 1, FGO § 102, EStG § 3 Nr. 66 |
Schlagwörter | Erlass, Sachliche Unbilligkeit, Sanierungsgewinn, Ermessen |
Rechtsfrage: | Besteuerung von Sanierungsgewinnen ab dem Jahr 1998 - Erlass der darauf beruhenden Einkommensteuer: 1. Revision Finanzamt: Ist die Erhebung der Einkommensteuer für 1998, die auf einem gesondert festgestellten Aufgabegewinn beruht, nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit darin ein Erlass von Betriebsschulden enthalten ist, der nach dem bis 1997 geltenden § 3 Nr. 66 EStG als Sanierungsgewinn steuerfrei gewesen wäre? Besteht hierzu, soweit nach Durchführung des Verlustausgleichs ein zu versteuernder Gewinn verbleibt, auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 27.3.2003 (BStBl I 2003 S. 240) und aufgrund der Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG keine Verpflichtung? - 2. Revision Kläger: Ist unter Vertrauensschutzgründen und Berücksichtigung der Grundsätze der steuerlichen Leistungsfähigkeit und des Übermaßverbots der vollständige Sanierungsgewinn steuerfrei zu belassen, so dass die zum 31.12.1998 bestehenden Verlustvorträge in vollem Umfang erhalten bleiben und auch die Einkommensteuer der Jahre 1999 bis 2002 wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2488/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 1555 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 33 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.07.2010 |
Erledigungs-Az: | X R 34/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 22 93 |