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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 91/00
§§: EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr 6,7, EStG § 6 Abs 2, EStG § 12 Nr 1
Schlagwörter Computer, Arbeitsmittel, Absetzung für Abnutzung, Wirtschaftsgut, Geringwertiges Wirtschaftsgut
Rechtsfrage: Ist eine Personalcomputeranlage in ihrer Gesamtheit als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen oder sind Computerbestandteile (Monitor) als selbständige Wirtschaftsgüter abschreibungsfähig bzw. als geringwertige Wirtschaftsgüter voll absetzbar? Ist der Standort eines PC in einem häuslich anerkannten Arbeitszimmer bereits als Indiz einer ausschließlich beruflichen Nutzung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausreichend? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 28.10.1999
Vorinstanz/AZ: 6 K 1960/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 20 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.03.2004
Erledigungs-Az: VI R 91/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 32 58