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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 41/15 (BFH) |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, GrEStG § 1 Abs. 2 a, GrEStG § 17 Abs. 3 a, GrEStG § 19, GrEStG § 20 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Anzeige, Anteilsvereinigung, Kommanditanteil, Feststellungsfrist, Rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung |
Rechtsfrage: | Mittelbare Anteilsvereinigung an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft mit einer zu 0 % vermögensmäßig beteiligten Komplementärin, an der Konzernfremde zu mehr als 5 % beteiligt sind - Unzureichende Anzeige nach §§ 19, 20 GrEStG: 1. Beginnt die Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bereits zu laufen, wenn eine Anzeige i.S. von § 19, § 20 GrEStG für Vorgänge nach § 1 Abs. 2 a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a GrEStG erfolgte, ein eventuell gegebener Tatbestand nach § 1 Abs. 3 GrEStG aber lediglich verneint wird? - 2. Ist eine zwischengeschaltete Personengesellschaft im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ebenso zu behandeln wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.06.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 3256/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 19 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.09.2017 |
Erledigungs-Az: | II R 41/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 24 63 |