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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 90/05
§§: AO 1977 § 196, AO 1977 § 160, AO 1977 § 171 Abs. 4
Schlagwörter Prüfungsanordnung, Ablaufhemmung, Benennungsverlangen, Außenprüfung
Rechtsfrage: Prüfungsanordnung und Benennungsverlangen: Entfaltet eine Prüfungsanordnung insbesondere im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung (Ablaufhemmung) noch ihre Wirkung, wenn die tatsächliche Prüfung erst zirka 15 Monate Jahr später beginnt als in der Prüfungsanordnung vorgesehen und welche Forderungen können von der Finanzbehörde bei einer involvierten Briefkastenfirma an das sog. Benennungsverlangen nach § 160 AO 1977 gestellt werden? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 30.09.2004
Vorinstanz/AZ: 1 K 1502/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 01 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.10.2006
Erledigungs-Az: I R 90/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 61 30