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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 69/98
§§: EStG § 32 d Abs. 1, GG Art. 2,14,12
Schlagwörter Tarif, Entlastung, Existenzminimum, Erwerbseinkommen
Rechtsfrage: Verfassungswidrigkeit der Entlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen im Jahre 1994 durch die gegenüber dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf (14.437 DM) zu niedrige Festsetzung des Existenzminimums (11.069 DM) und durch die zu hohe Grenzsteuerbelastung bei den das Existenzminimum übersteigenden Einkommensteilen (übersteigender Betrag 275 DM, festgesetzte Einkommensteuer 195 DM). -Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 12.05.1998
Vorinstanz/AZ: 11 K 7011/96 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1998 S. 1064
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an den III. Senat - neues Aktenzeichen III R 65/98 - erledigt durch BFH-Urteil vom 9.1.2003 - III R 65/98