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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 16/06 |
§§: | UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 133 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Absicht, Unternehmen, unternehmerische Tätigkeit |
Rechtsfrage: | 1. Ist die in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehbar, wenn zwar nicht die als Bauherrengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft) auftretende Personengruppe unternehmerisch tätig wird, dafür aber die einzelnen Gemeinschafter oder Gesellschafter jeder für sich eigene Unternehmen betreiben und im Rahmen der eigenen Unternehmen den gemeinsam hergestellten Gegenstand nutzen wollen? - 2. Ist dies auch und gerade auf die Fälle zu beziehen, in denen die hinter einer Eigentümerbruchteilsgemeinschaft oder Bauherrengemeinschaft stehenden Personen schon bei der Errichtung des Gebäudes fest entschlossen waren, die entstehenden Büroräume nach Fertigstellung von einer aus ihnen noch formell zu gründenden Handelsgesellschaft (OHG) nutzen zu lassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 08.11.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 143/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 611 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 18 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.09.2007 |
Erledigungs-Az: | V R 16/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 36 14 |